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Binnenschifffahrt

Das Binnenschiff besitzt Eigenschaften, das es zu einem bevorzugten Beförderungsmittel im Massengüterverkehr macht. Es ist großräumig, hat ein günstiges Verhältnis von Nutzlast zu toter Last, erfordert relativ wenig Personal und braucht verhältnismäßig wenig Energie für den Transport. Obwohl es sich im Verhältnis zu Bahn und Lkw nur auf einem kleineren Verkehrsnetz bewegen kann, ist es ein bedeutender Transportträger, weil mit Binnenschiffen in der Bundesrepublik Deutschland die Mehrzahl der Großstädte und eine Vielzahl von Werken der Schwerindustrie angefahren werden können.

Abladetiefen beim Befahren des Neckars

Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes hält in der Fahrrinne des Neckars eine Fahrrinnentiefe von 2,80 m unter Normalstau vor.

Soweit anhand der Tonnenlage oder der örtlichen Verhältnisse nichts Abweichendes zu erkennen ist, verläuft die Fahrrinne in der Flussmitte und ist in Schleusenkanälen mindestens 30 m und im freien Fluss mindestens 36 m breit. Der Fahrrinnenrand ist nicht durchgehend gekennzeichnet. Hindernisse und besondere Gefahrenpunkte sind je nach den örtlichen Verhältnissen bezeichnet. Die Tonnen liegen etwa 5 m außerhalb der Fahrrinne. Ein hartes Anhalten der Tonnen ist deshalb mit der Gefahr des Auflaufens verbunden.

Abhängig von der Geschwindigkeit des Schiffes, des Gewässerquerschnittes, Sog durch begegnende oder überholende Schiffe muss mit einer zusätzlichen Einsinktiefe jeden Schiffes gerechnet werden.

Zwischen der Abladetiefe und der Fahrrinnentiefe ist deshalb ein Flottwasser notwendig.

Die Entscheidung, und somit die Verantwortung bezüglich der Abladetiefe obliegt dem Schiffsführer (§ 1.06 BinSchStrO). Zu der Entscheidung wie viel Flottwasser im Einzelfall notwendig ist, kann der Schiffsführer die Eigenheiten des Schiffes, seine Ortskenntnis sowie die Abflussverhältnisse berücksichtigen.

Bei Schiffen ab 11 m Breite, müssen ggf. Einschränkungen durch die Eckaussteifungen in den Schleusenkammern berücksichtigt werden. Diese wurden durch eine schifffahrtspolizeiliche Anordnung bekannt gegeben (siehe Link ganz unten).

Fahrzeuge, die gefährliche Güter nach ADN befördern und keine Doppelhüllenschiffe sind, haben Ihre Abladetiefe so einzurichten, dass ein Sicherheitsabstand von mindestens 20 cm zur Fahrrinnentiefe vorhanden ist.

Tankschiff an der Umschlagsanlage Marbach Tankschiff Tankschiff an der Umschlagsanlage Marbach Quelle: WSV