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Patente

r ein Fahrzeug auf einer Wasserstraße führen will, bedarf eines Patentes oder einer Fahrerlaubnis.

Für den Verkehr auf dem Rhein ist ein Rheinpatent nach der Rheinschiffs-Personalverordnung, für den Verkehr auf den übrigen Binnenwasserstraßen ist eine Fahrerlaubnis nach der Binnenschifferpatentverordnung erforderlich.

Patente und Fahrerlaubnisse werden nach einer Prüfung erteilt. Die GDWS Standort Südwest (Mainz) ist neben den Standorten West (Münster) und Süd (Würzburg) Prüfungsbehörde für Rheinpatente und darüber hinaus neben allen übrigen Außenstellen der GDWS Prüfungsbehörde für Fahrerlaubnisse nach der Binnenschiffspersonalverordnung.

Ausstellung des Patentes

Den Patentantrag reichen Sie bei jedem Wasserstraßen -und Schifffahrtsamt zur Weiterleitung an die GDWS ein. Diesem legen sie folgende Unterlagen bei:

  • Ein neues Passbild
  • Das Untersuchungsergebnis eines arbeitsmedizinischen Dienstes (Anlage B2 der RheinSchiffPersV)
  • Eine Kopie Ihres Personalausweises
  • Die Nachweise über die Fahrzeiten, Schifferdienstbücher etc. (außer bei Radarpatent)
  • Für die Prüfung für die Patente A bis B2 sowie das Radarpatent die Kopie des Funkzeugnisses
  • Führungszeugnis

Für die Prüfung zur Erweiterung Ihres Patentes reichen sie außerdem eine

  • Kopie ihres Patentes


mit ein. Zur erneuten Ausstellung eines verlorenen Patentes statt dessen eine Verlusterklärung.

Erneuerung der Tauglichkeit

Ab dem 50. Lebensjahr muss die körperliche Tauglichkeit alle 5 Jahre (50, 55, 60) durch eine Untersuchung eines arbeitsmedizinischen Dienstes bestätigt werden. Daraufhin wird ein neues Patent ausgestellt.

Hierzu reichen sie bei einem Wasserstraßen-und Schifffahrtsamt folgende Unterlagen zur Weiterleitung an die GDWS ein

  • Patentantrag
  • Ein neues Passbild
  • Das Untersuchungsergebnis eines arbeitsmedizinischen Dienstes (Anlage B2 der RheinSchiffPersV)
  • Eine Kopie Ihres Personalausweises
  • Kopie des alten Patentes
  • Die Unterschriftenvorlage für die Patentherstellung


Ab dem 65. Lebensjahr muss die körperliche Tauglichkeit jährlich durch eine Untersuchung beim eines arbeitsmedizinischen Dienstes bestätigt werden. Die Tauglichkeit wird dann durch einen Bescheid bestätigt der zusätzlich zum Patent mitzuführen ist. Auf die Patentkarte wird der Aufdruck " Bescheid mit Auflagen ist mitzuführen" aufgedruckt.
Hierzu reichen sie bei einem Wasserstraßen -und Schifffahrtsamt folgende Unterlagen zur Weiterleitung an die GDWS ein

  • Patentantrag
  • Das Untersuchungsergebnis eines arbeitsmedizinischen Dienstes (Anlage B2 der RheinSchiffPersV)
  • Kopie des alten Patentes


Die Herstellung der Patentkarten ist gebührenpflichtig.

Schiff Montignac Schiff Montignac